Zugangskontrollen zu den Sportplätzen bei den Spielen
Liebe Vereinsvertrerin/lieber Vereinsvertreter!
An dieser Stelle möchte ich noch einmal eindringlich auf die Einhaltung der CornaSchVO hinweisen.
Ziel des Kreises Arnsberg muss es sein, dass sich alle Sportvereine ihren Verpflichtungen stellen
und die jeweils geltenden Regelungen der CoranaSchVO sowohl als Spieler*in, Zuschauer*in oder
sonstige Mitwirkende umsetzen wozu aber auch gehört, das verantwortliche Personen der Vereine die
Einhaltung kontrollieren.
Gemäß gültiger CoronaSchVO haben Spieler*innen, Schiedsrichter*innen sowie Zuschauer*innen
die sog. 2G-Pflicht (geimpft oder genesen) zu erfüllen. Die Nachweise einer Immunisierung sind
bei allen Personen von den Verantwortlichen der Vereine oder ihren Beauftragten vor Zutritt auf das
Sportgelände lückenlos zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier (Personalausweis,
Reisepass) abzugleichen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert-Koch
Institut herausgegebenen CovPassCheck-App verwendet werden. Personen, die die Nachweise nicht
vorzeigen, sind vom Spielbetrieb bzw. vom Betreten des Sportgeländes auszuschließen.
Es ist in ihrem eigenen Interesse. Sie als Verein sind für die Kontrollen verantwortlich. Ich hoffe auf
reibungslose Spielverläufe und eine verantwortungsvolle Umsetzung der rechtlichen Vorgaben durch
sie und danke allen für ihre Bemühungen in dieser Sache.
Ernst-Ulrich Lemmer
Kreisvorsitzender im FLVW Kreis Arnsberg
Der FLVW Kaiserau hat die zurzeit geltenden Bestimmungen noch einmal zusammen gefasst. Die gesamten Informationen können hier nachgelesen werden. Eine Besonderheit, auf die explizit hingewiesen wird, lautet:
2. Sport im Freien:
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports, die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung.