CORONASCHVO: NEUERUNGEN BEI PERSONENANZAHL IM SPIELBETRIEB
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens hat am Dienstag die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 30. September 2020 beschlossen. Neben der Möglichkeit, wieder mehr Zuschauer zu Sportveranstaltungen zuzulassen, gibt weitere Änderungen im Bereich des Sports.
Die neue Coronaschutzverordnung (gültig bis 30. September 2020) sagt unter § 9 (2) aus, dass „die nichtkontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs nur mit bis zu 30 Personen oder mit zwei Mannschaften einschließlich aller nach der Verbandssatzung beziehungsweise Spielordnung zulässigen Spielerinnen und Spielern zulässig [ist], wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss“.
Für den Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) gilt daher wieder ab sofort und solange der o. g. § 9 Gültigkeit besitzt, dass die normalen, gültigen und einschlägigen Satzungen und Ordnungen sowie Durchführungsbestimmungen des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) bzw. FLVW für den Spielbetrieb hinsichtlich der Regelung zu den Kadergrößen und Auswechselungen wieder greifen.
Demnach wären auch wieder grundsätzlich bei Freundschaftsspielen Auswechselkontingente vor dem Spiel abzustimmen. Der FLVW empfiehlt jedoch dringend, die Auswechselregelung des Pflichtspielbetriebes anzuwenden.
Zudem können sich pro Mannschaft ab sofort alle auf dem Spielberichtsbogen eingetragenen Fußballerinnen und Fußballer in Zone 1 (Spielfeld) aufhalten. Auf der Ein-/Auswechselbank ist ist jedoch der Mindestabstand zu wahren oder alternativ ein Mund-Nasen-Schutz von den Spielerinnen und Spielern zu tragen.